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§ 1696 BGB, Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

§ 1696 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(1)1 Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2 Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 16. 4. 2013 (BGBl. I S. 795).

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis § 1667 oder einer anderen Vorschrift des BGB, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

Absatz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).


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