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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1746 BGB, Einwilligung des Kindes

(1)1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3 Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Satz 4 gestrichen durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 541).

(2)1 Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. 2 Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3 Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, § 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

Absatz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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