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§ 1774 BGB, Vormund

§ 1774 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  • 1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  • 2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  • 3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  • 4.das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  • 1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  • 2.das Jugendamt.

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