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§ 1788 BGB, Rechte des Mündels

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

  • 1.Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  • 2.Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
  • 3.persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
  • 4.Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
  • 5.Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

§ 1788 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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