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§ 1842 BGB, Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und § 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

§ 1842 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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