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§ 1859 BGB, Gesetzliche Befreiungen

§ 1859 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Befreite Betreuer sind entbunden

  • 1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
  • 2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
  • 3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
2 Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3 Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens 5-jährigen Zeiträumen einzureichen ist.

(2)1 Befreite Betreuer sind

  • 1.Verwandte in gerader Linie,
  • 2.Geschwister,
  • 3.Ehegatten,
  • 4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
  • 5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
2 Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.


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