Category Image
Gesetze

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 22 BPersVG, Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1)1 Besteht 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 § 21 gilt entsprechend. 3 Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2)1 Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.