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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 31 BPersVG, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  • 1.Ablauf der Amtszeit,
  • 2.Niederlegung des Amtes,
  • 3.Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  • 4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
  • 5.Verlust der Wählbarkeit,
  • 6.Eintritt in eine mehr als 12-monatige Beurlaubung,
  • 7.Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
  • 8.Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder
  • 9.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.


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