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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 54 EGHGB

(1)1 Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 3, § 291 Absatz 3, § 297 Absatz 1 Satz 2, § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1, § 301 Absatz 1, der §§ 304, § 308, § 313 Absatz 3, des § 314 Absatz 1 Nummer 6 sowie des § 341j Absatz 2 HGB ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden. 3 Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nummer 16, § 314 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2, § 316 Absatz 2 Satz 2, § 317 Absatz 4, § 321 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, § 325 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Absatz 4 Satz 2 HGB ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.


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