Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 95 EGHGB

1 § 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die

  • 1.Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG,
  • 2.der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG unterliegen oder
  • 3.Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG sind,
§ 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2024 geltenden Fassung am 1. 1. 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 95 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


Vorherige Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.