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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 26a EStG, Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 26a neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).

(1)1 Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2 Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und § 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4 § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen 2 Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.


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