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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 45d EStG, Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

(1)1 Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 InvStG zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c AO neben den in § 93c Absatz 1 AO genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

  • 1.bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
    • a)die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer aufgrund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG erstattet wurde,
    • b)die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
  • 2.die Kapitalerträge, bei denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2 Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a AO finden keine Anwendung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).

(2)1 Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2 Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024).


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