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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 53 GenG, Pflichtprüfung

(1)1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem 2. Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. EUR übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2)1 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR und deren Umsatzerlöse 3 Mio. EUR übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. 2 § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 HGB sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. 3 Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Absatz 2 ist § 317 Absatz 5 und 6 HGB entsprechend anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 HGB sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 HGB entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 WpHG), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 HGB entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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