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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 23a GVG

(1)1 Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

  • 1.Familiensachen;
  • 2.Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
2 Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

  • 1.Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
  • 2.Nachlass- und Teilungssachen,
  • 3.Registersachen,
  • 4.unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG,
  • 5.die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 FamFG,
  • 6.Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG,
  • 7.Aufgebotsverfahren,
  • 8.Grundbuchsachen,
  • 9.Verfahren nach § 1 Nummer 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
  • 10.Schiffsregistersachen sowie
  • 11.sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.


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