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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • 1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 2.Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • 4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • 5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • 6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

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