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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 46 GVG

1 Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2 Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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