Category Image
Gesetze

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 48 GVG

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Absatz 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.

Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.