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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 72a GVG

§ 72a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2633).

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

  • 1.Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  • 2.Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  • 3.Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
  • 4.Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • 5.Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
  • 6.erbrechtliche Streitigkeiten und
  • 7.insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem StaRUG.
  • Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und § 72 zugewiesen werden.


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