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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 65 HGB

Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 87a bis § 87c anzuwenden.


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