Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 114 HGB, Nichtigkeitsklage

1 Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und § 113 entsprechend anzuwenden. 2 Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

§ 114 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.