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§ 241a HGB, Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

1 Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 EUR Umsatzerlöse und jeweils 80 000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis § 241 nicht anzuwenden. 2 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).


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