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§ 327 HGB, Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

  • 1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Absatz 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
  • Auf der Aktivseite
    • A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    • A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
    • A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
    • A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
    • A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    • A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    • A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
    • A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    • A III 3 Beteiligungen;
    • A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    • B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    • B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    • B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
  • Auf der Passivseite
    • C 1 Anleihen,
    • davon konvertibel;
    • C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    • C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    • C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

  • 2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nummer 2 und 8 Buchstabe a, Nummer 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

§ 327 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).


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