Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 593 HGB, Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.