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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 605 HGB, Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  • 1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
  • 2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  • 3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
  • 4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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