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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz



§ 2 JFDG, Freiwillige

(1)1 Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

  • 1.die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 2.einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
    • a)einer Vollzeitbeschäftigung oder
    • b)einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170).

  • 3.sich aufgrund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
  • 4.für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
    • a)ein angemessenes Taschengeld,
    • b)unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
    • c)Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170).

2 Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 3 Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170).

(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.

Absatz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).


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