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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz



§ 8 JFDG, Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, § 6 und § 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

§ 8 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).


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