1.Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. 6. 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl. I S. 2098).
2.Krankenhäuser, die nicht die in § 67 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)für Personen, die im Maßregelvollzug aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nummer 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.Versorgungskrankenhäuser,
7.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist,
Nummer 7 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
8.die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.Einrichtungen, die aufgrund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie aufgrund des § 30 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
Nummer 9 geändert durch G vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045).
10.Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
Nummer 10 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
11.Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.
Nummer 11 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.
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