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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 10 KHG, Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

§ 10 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).

(1)1 Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. 2 Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. 3 Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. 4 Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. 5 Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

(2)1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. 3 Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. 4 Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Absatz 5 entsprechend. 5 Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. 6 Für die Befugnisse des BMG gilt § 17b Absatz 7 und 7a entsprechend. 7 Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).


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