§ 12a KHG, Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
§ 12a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(1)1 Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2025 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mrd. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. 3 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. 4 Über die Förderung der in § 12 Absatz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben gefördert werden:
- 1.wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäuser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
- 2.wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
- 3.Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und
- 4.Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.
5 Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch insoweit gefördert werden, als Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(2)1 Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt bis zu 95 % des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. 10. 2018 ergibt. 2 Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. 12. 2025 durch vollständig und vorbehaltlos eingereichte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. 3 Mit den verbleibenden 5 % des Betrags nach Satz 1 können Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder erstrecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). 4 Soweit die Mittel nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. 12. 2025 durch vollständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, stehen diese Mittel ergänzend für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b zur Verfügung; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652), G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Sätze 2 und 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), bisherige Sätze 3, 4 und 6 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208). Satz 4 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(3)1 Voraussetzung für eine Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 2 ist, dass
- 1.die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. 1. 2019 noch nicht begonnen hat,
- 2.das antragstellende Land, ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 % der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzierung) trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss,
- 3.das antragstellende Land sich verpflichtet,
- 4.die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
2 Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 KInvFG beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2019 bis 2024 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden.
3 Mittel aus dem Strukturfonds dürfen nicht gewährt werden, soweit der Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund der zu fördernden Maßnahme zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist.
4 Für Mittel der Investitionsförderung, auf deren Rückzahlung das Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend.
5 Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 2 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausgeschöpft ist.
6 Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.
7 Die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt.
8 Dies gilt auch für die Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die nach dem 31. 12. 2020 für die Durchführung der Förderung nach
§ 12 entstehen.
9 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für länderübergreifende Vorhaben.
Sätze 2 und 5 bis 8 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(4)
In der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 kann auch das Nähere geregelt werden
- 1.zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1 und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
- 2.zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und
- 3.zum Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.