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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 16 KHG, Verordnung zur Regelung der Pflegesätze

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

  • 1.die Pflegesätze der Krankenhäuser 1 ,
  • 2.die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 3.die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 4.die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 5.die nähere Abgrenzung der in § 17 Absatz 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten 2 ,
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 6.das Verfahren nach § 18,
  • 7.die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser 3 ,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).

  • 8.ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).

2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

1 Vgl. Bundespflegesatzverordnung (BPflV).

2 Vgl. Abgrenzungsverordnung (AbgrV).

3 Vgl. Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV).


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