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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 20 KStG, Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen

(1)1 Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • 1.Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
  • 2.Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. 2 Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
2 Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h HGB ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG nicht anzuwenden.

(2)1 Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g HGB) sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a EStG für jeden Versicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2 Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. 3 Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 HGB die aufgrund des § 55a VAG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden.


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