§ 28 KSVG, [Aufzeichnungen über die maßgeblichen Entgelte]
1 Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. 2 Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. 3 Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. 4 Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mithilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.