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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 4 PflBG, Vorbehaltene Tätigkeiten

(1)1 Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. 2 Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

  • 1.die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 2.die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
  • 3.die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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