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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 11 PflBG, Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist

  • 1.der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
  • 2.der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
    • a)einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer,
    • b)einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. 2. 2016 B3) erfüllt,
    • c)einer bis zum 31. 12. 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
    • d)einer auf der Grundlage des KrPflG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. 7. 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
  • oder
  • 3.der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen 10-jährigen allgemeinen Schulbildung.

(2)§ 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


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