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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 13 PflBG, Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

  • 1.Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
  • 2.Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
    • a)bis zu 10 % der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
    • b)bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildung
  • nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
  • 3.Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2)1 Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 2 Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.

(3) Freistellungsansprüche nach dem BetrVG, dem BPersVG oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.


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