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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 38 PflBG, Durchführung des Studiums

(1)1 Das Studium dauert mindestens 3 Jahre. 2 Es ist ein duales Studium und umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2)1 Die Studiengangskonzepte unterliegen der Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren. 2 Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden.

(3)1 Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. 2 Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede studierende Person zu erstellen ist. 3 Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen im Umfang von mindestens 10 % der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung. 4 Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. 5 Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.

Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359). Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(4)1 Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. 2 Sie schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a, um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. 3 Die Hochschule prüft, ob der Ausbildungsplan für den praktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. 4 Ist dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht.

Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem KrPflG in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung oder dem AltPflG i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. 8. 2003 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das Studium angerechnet werden.

(6)1 Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt den Hochschulen. 2 Sie beachtet die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG.


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