Category Image
Gesetze

PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 62 PflBG, Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

(1)1 Das BMFSFJ und das BMG ermitteln bis zum 31. 12. 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. 2 Das BMFSFJ und das BMG berichten dem Deutschen Bundestag bis zum 31. 12. 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. 3 Der Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil geringer als 50 % ist, Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erheben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und übermitteln sie an das BMFSFJ und das BMG:

  • 1.die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
  • 2.die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben,
  • 3.die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das Wahlrecht ausüben.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.