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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 22c SGB II, Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

(1)1 Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere

  • 1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
  • 2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. 2 Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG berücksichtigt werden. 3 In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. 4 Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle 2 Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und ggf. neu festsetzen.


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