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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 42 SGB II, Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

§ 42 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2)1 Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2 Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 EUR begrenzt. 3 Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4 Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den 2. auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5 Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

  • 1.wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
  • 2.wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
  • 3.wenn sie bereits in einem der vorangegangenen 2 Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(4)1 Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2 Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 SGB I bleibt unberührt.


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