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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 43 SGB II, Aufrechnung

§ 43 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

  • 1.Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X,
  • 2.Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und § 34a,
  • 3.Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
  • 4.Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2)1 Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verb. mit § 50 SGB X beruhen, 10 % des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 %. 2 Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3)1 Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2 Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4)1 Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2 Sie endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3 Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.


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