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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 67 SGB II, Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

§ 67 eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 575). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis zum 31. 3. 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855), G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

(2)1 Abweichend von den §§ 9, § 12 und § 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3)1 § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4)1 Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für 6 Monate zu entscheiden. 2 In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. 3. 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Satz 2 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335).

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. 12. 2022 zu verlängern.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335).


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