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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 71 SGB II, Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 71 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2020).

(1)1 Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. 7. 2021 bis zum Ablauf des 31. 12. 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2 Dies gilt für ab dem 1. 7. 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. 7. 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. 12. 2023 enden.

(2)1 Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR. 2 Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gezahlt wird. 3 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 4 Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in 2 Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.


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