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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 83 SGB III, Weiterbildungskosten

§ 83 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  • 1.Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • 2.Fahrkosten,
  • 3.Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • 4.Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2)1 Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2 Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.


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