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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 84 SGB III, Lehrgangskosten

§ 84 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

  • 1.der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 2.der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
  • 3.der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

  • 1.die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
  • 2.das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
  • 3.eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

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