Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 121 SGB III, Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 121 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

  • 1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss aufgrund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 BBiG oder § 36 Absatz 2 HwO erworben worden ist oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

  • 2.sein Prüfungszeugnis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 BBiG oder § 40 Absatz 1 HwO dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem BBiG oder der HwO anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
2 Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.