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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 178 SGB III, Trägerzulassung

§ 178 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  • 1.er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
  • 2.er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
  • 3.Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
  • 4.er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
  • 5.seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

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