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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 311 SGB III, Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

§ 311 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1)1 Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,

  • 1.eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
    • a)unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
    • b)spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
  • 2.eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 3 Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2)1 Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 SGB V elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 SGB VII elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. 3 Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 SGB V genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 SGB V elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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