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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 356 SGB III, Umlageabführung

§ 356 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926).

(1)1 Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. 2 Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Absatz 1 Satz 1 und § 28g SGB IV entsprechend. 3 Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. 4 Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2)1 Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. 2 Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

Zu § 356 siehe RS 2007/06.


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