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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 366 SGB III, Bildung und Anlage der Rücklage

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

(3)1 Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2 Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des BMAS sowie des BMF Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).


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