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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 418 SGB III, Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 418 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisheriger § 421k wurde § 418.

Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 2 Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2) Vom 1. 1. 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2008 begründet worden sind.

Zu § 418 siehe Ziff. A.1., Ziff. VII.1..


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